Bei der Neuerrichtung oder der Grundrissveränderung eines Gebäudes sind Sie dazu verpflichtet Ihr Gebäude von öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem kreisansässigem Katasteramt einmessen zu lassen.
Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) am 01.08.1972 besteht die Gebäudeeinmessungspflicht für jedes Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die ausrechend beständig und standsicher sind. Auch bei Grundrissveränderungen (Anbau, Wintergarten o.ä.) tritt die Gebäudeeinmessungspflicht in Kraft.
Die Gebühren hierfür berechnen sich nach Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW (VermGebT) und orientieren sich an den Herstellungskosten (Fertigbaukosten) des Gebäudes.
Gerne geben wir Ihnen dazu nähere Auskünfte. Kontakt